Gesetzliche Regelungen für Edelmetallerzeugnisse (in Deutschland, Österreich und der Schweiz)

Wie und ob Kontrollen von Edelmetallerzeugnissen durchgeführt werden, kann jedes Land selbst entscheiden. Es gibt kein international einheitliches Gesetz und die strenge der Bestimmungen und Kontrollen ist somit auch ziemlich unterschiedlich.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über die Gesetzeslage in Bezug auf die Kontrolle von Edelmetallen in Deutschland, Österreich und der Schweiz geben.

In der EU, ist die Regelung der Kontrollen und Punzierung von Edelmetallerzeugnissen sehr unterschiedlich. In Deutschland und Österreich gilt das System der Eigenpunzierung, das bedeutet, dass Hersteller, Händler und Importeure die die Stempelung der Edelmetallprodukte selbst durchführen. In der Schweiz dagegen erfolgt zumindest die Punzierung von Uhren durch eine unabhängige (staatliche) Prüfstelle und auch die Eigenpunzierung ist strenger geregelt.

Deutschland

Das Deutsche Feingehaltsgesetz in Auszügen aus dem Originaltext [1]:

„Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden.“ Die Angabe des Feingehaltes ist jedoch nur nach bestimmten Maßgaben gestattet: „Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.“ […]“Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht.“[…]
Schmucksachen aus Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden, auch dieser muss auf dem Gegenstand angegeben werden.

„Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberware, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.“ „Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.“ Bei falscher oder unzulässiger Feingehaltsangebe und bei falschen Bezeichnungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu 5000,-€ bestraft werden kann. Auch die Gegenstände können dabei eingezogen werden.

Bei Interesse kann der genaue Gesetzestext hier nachgelesen werden.

Kommentar:

Laut Gesetz dürfen also nur Geräte aus Gold in „585 oder mehr Tausendteilen“ angegeben werden. Für Schmucksachen gilt dies nicht, hier ist jeder Feingehalt möglich, also auch 333. Jedoch gilt 333er Gold eher als Modeschmuck und nicht als hochwertiger Goldgegenstand, deshalb gibt es auch viele Länder, in denen 333er Gold nicht üblich ist, wie z.B. in Österreich. Hier dürfen Goldgegenstände erst ab einem Feingehalt von 585 punziert werden, will ein Händler dennoch Waren mit geringerem Goldgehalt verkaufen so muss zusätzlich die Bezeichnung des Materials punziert werden. Also z.B. „GOLD 333“ Auch in der Schweiz ist kein 333er Gold zulässig, als Bezeichnung ist hier nur “GAM” (=Garantiemetall) erlaubt.

Österreich

In Österreich müssen folgende Edelmetallerzeugnisse geprüft und punziert werden:

• Gegenstände aus Gold / Goldlegierungen – Feingehalt mind. 585/1000
• Gegenstände aus Silber / Silberlegierungen – Feingehalte mind. 800/1000
• Gegenstände aus Platin/ Platinlegierungen – Feingehalt mind. 950/1000

Dies gilt für alle Edelmetallgegenstände, die nach dem 1.April 2001 in Österreich hergestellt oder zu Handelszwecken nach Österreich eingeführt wurden, sowie für Gegenstände die zum Verkauf feilgeboten werden sollen.

Für die Punzierung verantwortlich sind die Erzeuger der Edelmetallgegenstände bzw. die Importeure, die diese nach Österreich eingeführt haben. Auch Verkäufer, die von Privatpersonen Edelmetallerzeugnisse zum Verkauf übernommen haben.

Genaueres ist auf der Seite des (österreichischen) Bundesministeriums für Finanzen nachzulesen.

Schweiz

In der Schweiz ist die gesetzliche Lage so, dass jeder Edelmetallgegenstand (gilt auch für Gegenstände, die nur mit Edelmetall überzogen sind) mit einer für den Anbringer charakteristischen Verantwortlichkeitsmarke versehen sein muss, die beim Zentralamt für Edelmetallkontrollen hinterlegt ist. Mit dem Aufbringen der Verantwortlichkeitsmarke „unterschreibt“ der Fabrikant sozusagen für die Richtigkeit der angegebenen Materialzusammensetzung. In der Schweiz wird z.B. auch der angegebene Feingehalt von allen dort hergestellten oder dorthin eingeführten Uhren, die aus einem der Edelmetalle bestehen, obligatorisch überprüft. Die Richtigkeit der Angaben wird mit der amtlichen Punze, einem Bernhardinerkopf, bestätigt. Die gleichen Gesetze wie in der Schweiz gelten übrigens auch für Lichtenstein [2].

In den schweizerischen Kantonen sind etwa 50 Spezialisten damit beschäftigt Edelmetallwaren auf ihre Echtheit zu überprüfen. Sie sind dabei tätig im Zentralamt für Edelmetallkontrollen in Bern oder in einem der anderen Kontrollämter. Außerdem werden an der Grenze stichprobenartige Kontrollen von aus dem Ausland eingeführten Schmuckstücken durchgeführt. Aufgrund dieser weitreichenden Kontrollen genießt die Schweiz auch international einen sehr guten Ruf im Bereich der Edelmetallerzeugnisse [2].

Genauere Informationen finden sie auf der Seite der Schweizerische Edelmetallkontrolle.

Wiener Konvention

Internationales Übereinkommen aus dem Jahre 1972 (trat 1975 in Kraft) „Wiener Konvention“ bzw. „Hallmarking Convention“ („Punzierungs-Konvention“)

Mit diesem Übereinkommen soll der Handel mit Edelmetallgegenständen vereinfacht werden und zugleich der Verbraucherschutz und der faire Wettbewerb erhöht werden. Auch eine gegenseitige Kontrolle von gekennzeichneten Waren aus Mitgliedstaaten entfällt. Die Mitgliedsstaaten verwenden zur Kennzeichnung eine gemeinsame Punze, die „Common Control Mark“ (CCM-Punze), dies ist derzeit der weltweit einzige internationale Echtheitsstempel. Eine Stempelung mit dieser Punze ist jedoch immer freiwillig, aber auch sehr sinnvoll, da sie dazu beträgt, die Kontrolle und Kennzeichnung von Edelmetallen zu vereinheitlichen. Dies führt zu einem faireren Handel und zu mehr Sicherheit bei den Verbrauchern vor Betrug. Auch in etlichen Nicht-Mitgliedsstaaten wird die Punzierung als Qualitätsmerkmal für die Echtheit des Edelmetallerzeugnisses anerkannt.

Zu den Mitgliedern der Punzierungs Konvention zählen momentan 19 Staaten der Vereinten Nationen und zwei weitere befinden sich im Beitrittsprozess. Deutschland gehört allerdings nicht dazu! Österreich und die Schweiz, sowie die Mehrheit der europäischen Staaten schon.

Weitere Informationen zur Wiener Konvention auf Englisch.

Quellen:

1. “Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist”.
2. Gesetzliche Vorschriften (Edelmetallkontrolle). Sonderdruck aus “Schmuck, Edelsteine, Uhren”. 2005.
3. https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Punzierung/_start.htm
4. http://www.hallmarkingconvention.org/index.php
5.http://www.hallmarkingconvention.org/bo/commun/upload/document/informationbrochuregerman.pdf
6. http://www.ezv.admin.ch/ezv/00433/02685/index.html?lang=de
7. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/feingehg/gesamt.pdf

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© Junker Edelmetalle 2011
Autorin: Martina Mindt